Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen „bei jeder Veränderung der Arbeitsbedingungen“ zu aktualisieren.
Beispiele hierfür sind der Einsatz neuer Arbeitsstoffe, Änderungen bei Arbeitsverfahren und Tätigkeiten sowie das Auftreten von Vorfällen oder Unfällen.