In DEUTSCHLAND können Unternehmen, die ihrer Verpflichtung zur psychischen Gefährdungsbeurteilung (GB-Psych) nicht nachkommen, mit erheblichen Strafen rechnen:
Bußgelder: Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro
Strafrechtliche Konsequenzen: Im schlimmsten Fall kann es zur strafrechtlichen persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen. Dies kann zu Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder entsprechend höheren Geldstrafen führen.
Weitere mögliche Folgen: Einstellung des betroffenen Arbeitsbereichs, Regressansprüche durch Versicherungen im Falle eines Arbeitsunfalls
Diese Strafen werden in der Regel erst verhängt, nachdem das Unternehmen von der zuständigen Behörde aufgefordert wurde, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, und dieser Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nachgekommen ist
ÖSTERREICH: Bei Nichtdurchführung der Evaluierung psychischer Belastungen drohen in Österreich folgende Strafen gemäß § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG:
Erstverstoß: Geldstrafe von 166 € bis 8.324 €
Wiederholungsfall: Geldstrafe von 333 € bis 16.659 €