Die Dokumentationspflicht ist im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben (DE § 5 und § 6 ArbSchG / AT ASchG, § 4 und § 5). Demnach sind alle Betriebe gesetzlich zu einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Aus der Dokumentation muss erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt wurde, welche Maßnahmen ergriffen wurden und ob die Schutzziele des Arbeitnehmers erreicht wurden. Die Dokumentation kann in Papierform oder aber auch in Form elektronisch gespeicherter Dateien geführt werden.